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Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 09.06.1953
§ 1
(1) 1Mit der Bayerischen Rettungsmedaille wird die Rettungstat ausgezeichnet, die – mit oder ohne Erfolg – unter Einsatz des eigenen Lebens zur Abwendung von Lebensgefahr für Menschen oder zur Rettung eines oder mehrerer Menschen aus Lebensgefahr ausgeführt worden ist. 2Die Rettung mehrerer Personen aus gemeinsamer Lebensgefahr gilt als eine Rettungstat.
(2) Sein eigenes Leben setzt ein (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes1)), wer sich in Ausführung der Rettungstat selbst in die unmittelbare Gefahr begibt, sein Leben zu verlieren (unmittelbare Lebensgefahr, Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes).
(3) Bei der Beurteilung der Rettungstat sind alle Umstände des Tathergangs, insbesondere auch die Körperbeschaffenheit, der Gesundheitszustand, das Alter des Retters und der geretteten Person(en) zu berücksichtigen.
(4) Eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr für den Retter ist anzunehmen, wenn der Retter die Rettung unter erschwerenden Verhältnissen (Dunkelheit, Kälte, Ortsunkenntnis usw.) ausgeführt oder besondere Umsicht bewiesen oder wenn die Rettungstat eine dauernde oder vorübergehende Gefährdung der Gesundheit des Retters mit sich gebracht hat.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S