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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 121
Nachqualifikation
(1) 1Die Nachqualifikation besteht in der Ablegung einer oder mehrerer der nach Kapitel II Zweiter Teil (§§ 32 bis 118) für das betreffende Lehramt und das betreffende Fach vorgesehenen Einzelprüfungen oder im Nachweis bestimmter für das betreffende Lehramt und das betreffende Fach nach Kapitel II Zweiter Teil (§§ 32 bis 118) zu erbringender Zulassungsvoraussetzungen. 2Sie kann auch alle für das betreffende Fach vorgesehenen Einzelprüfungen umfassen.
(2) 1Für die Nachqualifikation gelten die in §§ 1 bis 31 festgelegten Bestimmungen entsprechend. 2Für den Fall der Verhinderung gilt in Abweichung von § 17 Abs. 2 und 3 Folgendes: hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mindestens eine der einzelnen Prüfungsleistungen, zu denen er zu diesem Termin zugelassen worden ist, erbracht, so gilt die Nachqualifikation als abgelegt; die fehlenden Prüfungsleistungen sind innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(3) Soweit im Rahmen der Nachqualifikation in einem Fach sämtliche für dieses Fach vorgesehenen Einzelprüfungen abzulegen waren, ist die nach § 3 zu bildende Fachnote die Note der Nachqualifikation in diesem Fach.
(4) Soweit im Rahmen der Nachqualifikation in einem Fach nicht sämtliche für dieses Fach vorgesehenen Einzelprüfungen der Ersten Staatsprüfung abzulegen waren, wird die Note der Nachqualifikation wie folgt gebildet: zunächst wird für jede der abgelegten Prüfungen das Gewicht ermittelt, mit dem die betreffende Note in die Berechnung der Fachnote gemäß § 3 eingeht; unter Berücksichtigung dieser Gewichtungen wird dann aus den Noten für die einzelnen schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen und praktischen Leistungen die Note der Nachqualifikation in diesem Fach berechnet.
(5) Falls die Note in einem Fach gemäß Abs. 3 berechnet wurde, gilt für das Nichtbestehen der Nachqualifikation in diesem Fach § 6.
(6) Falls die Note in einem Fach nach Abs. 4 berechnet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
1.
die Note der Nachqualifikation in diesem Fach schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Prüfung in diesem Fach nach Maßgabe des Kapitels II Zweiter Teil (§§ 32 bis 118) nicht bestanden ist, wobei Nichtbestehensregelungen auf Grund von Durchschnittsnoten nur dann angewandt werden, wenn die Nachqualifikation alle für die Bildung der Durchschnittsnoten vorgesehenen Einzelprüfungen umfasst hat,
oder
3.
die Prüfung wegen Rücktritts (§ 17 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 13) als nicht bestanden gilt.