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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 94
Sinn der staatlichen Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.