Inhalt
Art. 5
Eigene Angelegenheiten
(1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.