Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1997
Fassung: 03.09.1996
Artikel 30
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.