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Text gilt ab: 01.01.1997
Fassung: 03.09.1996
Artikel 28
Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl I S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.