Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1997
Fassung: 03.09.1996
Artikel 1
Im Anschluß an den Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Änderung der Landesgrenze vom 22. Oktober 1987 vereinbaren die vertragschließenden Länder zur Anpassung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau von Straßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen geänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 26 bezeichneten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze.