Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288) BayRS 2126-8-G (Art. 1–31)
Bereich erweitern
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–2)
Bereich erweitern
2. Abschnitt Krankenhausplanung (Art. 3–8)
Bereich reduzieren
3. Abschnitt Investitionsförderung (Art. 9–21)
Art. 9 Grundsätze der Förderung
Art. 10 Investitionsprogramme
Art. 11 Einzelförderung von Investitionen
Art. 12 Pauschale Förderung
Art. 13 Förderung von Nutzungsentgelten
Art. 14 Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten
Art. 15 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
Art. 16 Ausgleich für Eigenkapital
Art. 17 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern
Art. 18 Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen
Art. 19 Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln
Art. 20 Trägerwechsel
Art. 21 Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung
Bereich erweitern
4. Abschnitt Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen (Art. 22–23)
Bereich erweitern
5. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen (Art. 24–28)
Bereich erweitern
6. Abschnitt Schlussbestimmungen (Art. 29–31)
Inhalt
BayKrG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 28.03.2007
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
3. Abschnitt Investitionsförderung
Art. 9 Grundsätze der Förderung
Art. 10 Investitionsprogramme
Art. 11 Einzelförderung von Investitionen
Art. 12 Pauschale Förderung
Art. 13 Förderung von Nutzungsentgelten
Art. 14 Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten
Art. 15 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
Art. 16 Ausgleich für Eigenkapital
Art. 17 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern
Art. 18 Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen
Art. 19 Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln
Art. 20 Trägerwechsel
Art. 21 Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung