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KommPrV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.11.1981
§ 8
Versenden der Berichte über überörtliche Prüfungen und Abschlußprüfungen
(1) Berichte über überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfungen und über Abschlußprüfungen versendet das jeweilige Prüfungsorgan
1.
an die geprüfte Körperschaft in zweifacher Fertigung,
2.
an Körperschaften mit eigenem Rechnungsprüfungsamt in dreifacher Fertigung und
3.
an die Rechtsaufsichtsbehörde dieser Körperschaft in einfacher Fertigung.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde erhält eine weitere Fertigung des Prüfungsberichts, wenn im Bericht
1.
Fragen allgemeiner rechtlicher oder finanzieller oder kommunalpolitischer Bedeutung berührt werden oder
2.
Beanstandungen enthalten sind, die sich ihrem Inhalt nach wesentlich aus dem üblichen Rahmen herausheben.