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KommPrV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.11.1981
§ 4
Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung wird grundsätzlich jährlich durchgeführt.
(2) Der Abschlußprüfer ist rechtzeitig vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu bestellen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
(3) § 319 Abs. 2 und 3 und § 323 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung gelten entsprechend.