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Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung – KommPrV) Vom 3. November 1981 (BayRS II S. 460) BayRS 2023-2-I (§§ 1–11)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zum Prüfungswesen (§§ 1–8)
§ 1 Allgemeine Pflichten und Rechte der Prüfer
§ 2 Rechnungsprüfung
§ 3 Kassenprüfung
§ 4 Abschlußprüfung
§ 5 Freistellung von der Abschlußprüfung
§ 6 Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung
§ 7 Prüfungsberichte
§ 8 Versenden der Berichte über überörtliche Prüfungen und Abschlußprüfungen
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Abschnitt 2 Staatliche Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter (§§ 9–10)
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Abschnitt 3 Schlußbestimmungen (§ 11)
Inhalt
KommPrV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.11.1981
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§ 1 Allgemeine Pflichten und Rechte der Prüfer
§ 2 Rechnungsprüfung
§ 3 Kassenprüfung
§ 4 Abschlußprüfung
§ 5 Freistellung von der Abschlußprüfung
§ 6 Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung
§ 7 Prüfungsberichte
§ 8 Versenden der Berichte über überörtliche Prüfungen und Abschlußprüfungen