Inhalt
§ 8
Versenden der Berichte über überörtliche Prüfungen und Abschlußprüfungen
(1) Berichte über überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfungen und über Abschlußprüfungen versendet das jeweilige Prüfungsorgan
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an die geprüfte Körperschaft in zweifacher Fertigung,
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an Körperschaften mit eigenem Rechnungsprüfungsamt in dreifacher Fertigung und
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an die Rechtsaufsichtsbehörde dieser Körperschaft in einfacher Fertigung.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde erhält eine weitere Fertigung des Prüfungsberichts, wenn im Bericht
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Fragen allgemeiner rechtlicher oder finanzieller oder kommunalpolitischer Bedeutung berührt werden oder
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Beanstandungen enthalten sind, die sich ihrem Inhalt nach wesentlich aus dem üblichen Rahmen herausheben.