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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 6
Vorbericht
1Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben. 2Er soll eine durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung enthalten. 3Insbesondere soll dargestellt werden,
1.
welche wesentlichen Ziele und Strategien verfolgt werden und welche Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten,
2.
wie sich die wichtigsten Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen, das Vermögen und die Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der Kassenkredite, in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,
3.
wie sich unter Berücksichtigung einer Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren das Gesamtergebnis und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf des Finanzplans nach § 9 Abs. 4 stehen,
4.
welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche Belastungen sich hieraus für die folgenden Jahre ergeben,
5.
in welchem Umfang Eigenmittel zur Finanzierung von Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden,
6.
in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan des Vorjahres abweicht,
7.
wie sich der Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Finanzmittelbedarf, der Bestand an liquiden Mitteln, der Zahlungsmittelbestand und die Inanspruchnahme von Kassenkrediten im Vergleich zu den letzten drei Jahren entwickeln werden,
8.
wie sich die Wirtschaftslage der Eigenbetriebe, der Kommunalunternehmen und der Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt hat und im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln wird; Entsprechendes gilt hinsichtlich der Finanzlage der Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie der Regiebetriebe, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe geführt werden (Art. 88 Abs. 6 GO, Art. 76 Abs. 6 LKrO, Art. 74 Abs. 6 BezO). Auf den Beteiligungsbericht (Art. 94 Abs. 3 GO, Art. 82 Abs. 3 LKrO, Art. 80 Abs. 3 BezO) ist Bezug zu nehmen.