Inhalt
§ 1
Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
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dem Gesamthaushalt,
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den Teilhaushalten und
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dem Stellenplan.
(2) Der Gesamthaushalt besteht aus
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dem Ergebnishaushalt (§ 2),
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dem Finanzhaushalt (§ 3) und
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je einer Übersicht über die Erträge und Aufwendungen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (§ 4 Abs. 4) und der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (§ 4 Abs. 5 und § 11) als Haushaltsquerschnitt. Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, ist der Haushaltsquerschnitt zusätzlich nach Produktbereichen zu gliedern,
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einer Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit.
(3) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
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der Vorbericht,
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der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 der Gemeindeordnung – GO, Art. 64 der Landkreisordnung – LKrO, Art. 62 der Bezirksordnung – BezO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
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eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist darzustellen, dass der künftige Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist,
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eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rückstellungen und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
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der letzte konsolidierte Jahresabschluss,
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eine Übersicht über die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen,
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die Wirtschaftspläne und letzten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden Beteiligung; an die Stelle der Wirtschaftspläne und letzten Jahresabschlüsse kann eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten,
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eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 6.