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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 3
Finanzhaushalt
(1) Der Finanzhaushalt enthält aus laufender Verwaltungstätigkeit folgende Einzahlungen:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3.
sonstige Transfereinzahlungen,
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
sonstige Einzahlungen,
8.
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
und folgende Auszahlungen:
9.
Personalauszahlungen,
10.
Versorgungsauszahlungen,
11.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
12.
Transferauszahlungen,
13.
sonstige Auszahlungen,
14.
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen
sowie aus Investitionstätigkeit folgende Einzahlungen:
15.
aus Investitionszuschüssen,
16.
aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,
17.
aus der Veräußerung von Sachvermögen,
18.
aus der Veräußerung von Finanzvermögen,
19.
für sonstige Investitionstätigkeit
und folgende Auszahlungen:
20.
für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
21.
für Baumaßnahmen,
22.
für den Erwerb von beweglichem und immateriellem Sachvermögen,
23.
für den Erwerb von Finanzvermögen,
24.
für Investitionsförderungsmaßnahmen,
25.
für sonstige Investitionen
sowie aus Finanzierungstätigkeit:
26.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten, wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen und inneren Darlehen für Investitionen und
27.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten, wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen und inneren Darlehen für Investitionen.
(2) Im Finanzhaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
1.
der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
2.
der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,
3.
die Summe der Salden nach den Nrn. 1 und 2 als Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag,
4.
der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,
5.
die Summe der Salden nach den Nrn. 3 und 4 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und
6.
die Summe nach Nr. 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres
auszuweisen.