Inhalt

KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 3a
Beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen, Sachgesamtheiten
1Eine Auszahlung für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichem und immateriellem Sachvermögen (§ 3 Abs. 1 Nr. 22) liegt vor, wenn der einzelne Gegenstand
1.
selbstständig bewertungs- und nutzungsfähig ist und die Auszahlung für seine Anschaffung oder Herstellung
a)
über der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt oder
b)
unter der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt, aber Gegenstände in größerer Zahl entweder
aa)
zur Erstausstattung bei der Schaffung oder Erweiterung von Einrichtungen erworben oder
bb)
für diese Gegenstände später Ersatzbeschaffungen durchgeführt werden und dadurch der Bestand an beweglichem oder immateriellem Vermögen wesentlich aufgestockt wird
und der gesamte Betrag über der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt,
2.
nicht selbstständig bewertungs- und nutzungsfähig ist, es sich aber um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von der Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden und der gesamte Betrag über der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Anlagegüter liegt.
2Andernfalls liegt Aufwand und eine Auszahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit vor. 3Für die Zuordnung nach Satz 1 oder Satz 2 ist die Umsatzsteuer stets ohne Bedeutung. 4Für Betriebe, die der Körperschaftsteuer unterliegen, bleiben die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen unberührt.