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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 32
Kleinbeträge
1Es kann darauf verzichtet werden, Ansprüche von weniger als zehn Euro geltend zu machen, wenn nicht die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. 2Durch Dienstanweisung kann für bestimmte Fälle Abweichendes bestimmt werden. 3Wenn nicht die Einziehung des vollen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, können Ansprüche auf volle Euro abgerundet werden. 4Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Fall der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.