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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 25
Überwachung der Erträge, Einzahlungen und Forderungen
1Die Erträge und Einzahlungen sind vollständig zu erfassen. 2Forderungen sind rechtzeitig einzuziehen; der Einzug ist zu überwachen.