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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 28
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.