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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 76
Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen
(1) 1Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen. 2Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag nachgewiesen werden.
(2) 1Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, bewegliche Sachen und immaterielle Vermögensgegenstände, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen. 2In die Anlagenachweise sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen. 3Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefaßt nachgewiesen werden. 4Wenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes.
(4) 1Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, bewegliche Sachen und immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind Anlagenachweise zu führen, soweit das zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach § 11a erforderlich ist. 2Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.