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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 74
Jahresabschluß
(1) 1Das Zeitbuch und das Sachbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. 2Nach dem Abschlußtag dürfen nur noch Abschlußbuchungen vorgenommen werden.
(2) 1Der buchmäßige Kassenbestand, die Kassenreste und die Haushaltsreste sowie ein Fehlbetrag sind nach der für die Zeit- und Sachbuchung vorgeschriebenen Ordnung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu übernehmen. 2Unerledigte Vorschüsse und Verwahrgelder sind einzeln unter gegenseitiger Verweisung in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übertragen.