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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 61
Grundsätze für die Buchführung
(1) Die Buchführung muß ordnungsmäßig, sicher und wirtschaftlich sein.
(2) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.