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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 21
Anlegung von Rücklagen
(1) 1Die Mittel der Rücklagen müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. 2Sie sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO, Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO, Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BezO); die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen und regelmäßige Berichtspflichten sind durch Dienstanweisung zu regeln. 3Erträge aus Sonderrücklagen sind den jeweiligen Sonderrücklagen zuzuführen. 4Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.