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BayKSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1996
Art. 15
Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle
(1) 1Zur Bewältigung größerer Schadensereignisse, die keine Katastrophen sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, wenn dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. 2 Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende Anwendung; die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.
(2) 1Soweit gemäß Art. 6 Abs. 2 vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benannt sind, soll die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, daß diese Personen die Einsatzleitung entsprechend Art. 6 Abs. 1 bereits vor einer Entscheidung über eine Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen dürfen. 2Die nach Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich herbeizuführen.