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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 5
Vollzug der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten, Auskunftserteilung durch die Körperschaft
(1) 1Die Körperschaften haben den Vollzug der Forstwirtschaftspläne durch jährliche Nachweisungen über Holzeinschlag und Pflegemaßnahmen zu dokumentieren. 2Dabei ist eine fortlaufende Abgleichung der durchgeführten Maßnahmen mit den im Forstwirtschaftsplan ausgewiesenen Vorgaben vorzunehmen. 3Die Nachweisungen sollen nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) herausgegebenen Muster erstellt werden.
(2) 1Für den Vollzug der Forstbetriebsgutachten sind lediglich Aufschreibungen über den Holzeinschlag zu führen. 2Soll innerhalb eines Jahres mehr als ein Drittel des im Forstbetriebsgutachten festgesetzten zehnjährigen Holzeinschlags genutzt werden, hat die Körperschaft dies mindestens vier Wochen vor Einschlagsbeginn der unteren Forstbehörde anzuzeigen. 3Die Anzeigepflicht gilt, mit Ausnahme der Vorlauffrist, auch für in diesem Umfang anfallendes Schadholz.
(3) 1Die unteren Forstbehörden können Nachweisungen und Aufschreibungen der Körperschaften überprüfen und weitere Nachweisungen und Aufschreibungen verlangen. 2Die Körperschaften haben den unteren Forstbehörden und deren Beauftragten alle für die Aufstellung, Erneuerung und Ergänzung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.