Inhalt
§ 1
Verpflichtung zur Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
(1) 1Körperschaftswald ist vorbildlich zu bewirtschaften. 2Es sind dazu insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. 3Um diesen Zielen gerecht zu werden, muss die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes auf Forstwirtschaftspläne, bei Wäldern bis zu einer Größe von 100 Hektar auf Forstbetriebsgutachten, gestützt sein. 4Für Wälder unter 25 Hektar Größe stellt die untere Forstbehörde die Nutzungsmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Körperschaft jeweils für zehn Jahre gutachtlich fest.
(2) Maßgebend für die Flächen nach Abs. 1 und die Flächen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) sind alle Wälder einer Körperschaft, auch wenn sie räumlich nicht zusammenhängen.
(3) Für Waldflächen im Eigentum einer Körperschaft können mehrere Forstwirtschaftspläne oder Forstbetriebsgutachten aufgestellt werden, wenn dies sachlich geboten ist.