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KWaldV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 4
Überprüfung und Erneuerung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
(1) 1Die Forstbehörden regeln und koordinieren die zeitnahe Aufstellung und Überprüfung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten. 2Die Forstbehörden erheben zu diesem Zweck jährlich, welche Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten ablaufen oder sonst erneuerungsbedürftig sind. 3Sie stellen dabei sicher, dass den Körperschaften neue Forstwirtschaftspläne und neue Forstbetriebsgutachten nach Möglichkeit unmittelbar nach Ablauf der jeweils geltenden Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten zur Verfügung stehen.
(2) 1Nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit überprüft die untere Forstbehörde, ob eine vorzeitige Erneuerung oder eine Ergänzung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten erforderlich ist. 2Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten sind vor Beendigung ihrer Laufzeit zu ergänzen oder erforderlichenfalls zu erneuern, wenn Umstände eintreten, die eine Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach dem bisherigen Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten unmöglich machen oder erheblich erschweren würden. 3Die Erneuerung kann auch durch wesentliche Änderungen der Bedürfnisse der Körperschaft erforderlich werden.