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KWaldV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 3
Laufzeit und Verbindlichkeit der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
(1) 1Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden von den unteren Forstbehörden für 20 Jahre für verbindlich erklärt und den Körperschaften zugestellt. 2Der Körperschaftswald ist vom Tag der Verbindlicherklärung an auf der Grundlage des neuen Forstwirtschaftsplans oder Forstbetriebsgutachtens zu bewirtschaften.
(2) 1Vor der Verbindlicherklärung holt die untere Forstbehörde eine abschließende Stellungnahme der Körperschaft ein. 2Auf Wunsch der Körperschaft findet vor Abgabe der Stellungnahme ein Abnahmebegang statt, in der Planfertigerin oder Planfertiger und untere Forstbehörde den Forstwirtschaftsplan oder das Forstbetriebsgutachten erläutern. 3§ 2 Abs. 2 gilt in diesem Fall sinngemäß.
(3) 1Die Körperschaft zeigt Abweichungen von den Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten bei der unteren Forstbehörde an, wenn die Forstwirtschaftspläne aus nicht vorhersehbaren Gründen vorübergehend nicht oder nicht vollständig vollzogen werden können oder wenn besondere Bedürfnisse der Körperschaft Abweichungen erfordern. 2Die Abweichung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Monat von der unteren Forstbehörde untersagt wird. 3Ein Ausgleich einer Überschreitung des Hiebssatzes (Übernutzung) soll innerhalb der Laufzeit des Forstwirtschaftsplans oder des Forstbetriebsgutachtens erfolgen. 4Die untere Forstbehörde kann die Zulässigkeit der Übernutzung von einem Plan zur Einsparung der Übernutzungen abhängig machen.