Inhalt

KWaldV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 2
Inhalt und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
(1) 1Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der unteren Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. 2Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten stützen sich dabei insbesondere auch auf die Ergebnisse der Standortkartierung und der Waldfunktionsplanung. 3Besondere Bedürfnisse der Körperschaft sind bei der Erstellung in angemessener Weise zu berücksichtigen. 4Die Forstwirtschaftspläne sollen darüber hinaus so ausgestaltet sein, dass sie als Grundlage für die Besteuerung des Körperschaftswaldes dienen können.
(2) 1Der Ausarbeitung und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne hat regelmäßig ein Waldbegang vorauszugehen. 2An dem Begang nehmen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Körperschaft und der unteren Forstbehörde sowie die Fertigerin oder der Fertiger des Forstwirtschaftsplans teil. 3Dabei werden die Ausgestaltung des jeweiligen Forstwirtschaftsplans und die Grundzüge der künftigen Bewirtschaftung festgelegt. 4Das Ergebnis wird in einer Niederschrift festgehalten. 5Über etwaige Einwendungen entscheidet die untere Forstbehörde.