Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswaldverordnung – KWaldV) Vom 9. Februar 2007 (GVBl. S. 196) BayRS 7902-3-L (§§ 1–16)
Bereich erweitern
Teil 1 Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten (§§ 1–5)
Bereich erweitern
Teil 2 Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung (§§ 6–11)
Bereich erweitern
Teil 3 Mehrbelastungen und Ausgleich (§ 12)
Bereich erweitern
Teil 4 Aufsicht, örtliche Zuständigkeit der Forstbehörden (§§ 13–14)
Bereich reduzieren
Teil 5 Schlussbestimmungen (§§ 15–16)
§ 15 Erweiterter räumlicher Geltungsbereich
§ 16 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Entgeltregelung für die Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald
Anlage 2 Regelung für die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs für die Erbringung von Gemeinwohlleistungen im Körperschaftswald
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (nicht mehr belegt)
Inhalt
KWaldV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 09.02.2007
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.