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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 37
Jubiläumszuwendung
1Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.