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Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz – KWBG) Vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20) BayRS 2022-1-I (Art. 1–66)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–8)
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Teil 2 Beamtenverhältnis (Art. 9–26)
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Teil 3 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen (Art. 27–44)
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 27–37)
Art. 27 Diensteid und Gelöbnis
Art. 28 Residenzpflicht
Art. 29 Amtsbezeichnung
Art. 30 Nebentätigkeit
Art. 31 Ausschluss der anderweitigen Verwendung
Art. 32 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Art. 33 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
Art. 34 Verjährung von Schadensersatzansprüchen und gesetzlicher Forderungsübergang
Art. 35 Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren
Art. 36 Dienstzeugnis für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
Art. 37 Jubiläumszuwendung
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Abschnitt 2 Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen (Art. 38–39)
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Abschnitt 3 Mehrarbeit, Urlaub (Art. 40–42)
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Abschnitt 4 Besondere Fürsorgepflichten (Art. 43–44)
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Teil 4 Besoldung, sonstige Leistungen und Versorgung für Beamte und Beamtinnen auf Zeit (Art. 45–52)
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Teil 5 Entschädigung, sonstige Leistungen und Ehrensold an Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 53–61)
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Teil 6 Schlussbestimmungen (Art. 62–66)
[Schlussformel]
Anlage 1 Einstufung der Beamten und Beamtinnen auf Zeit
Anlage 2 Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit
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Anlage 3 Monatliche Entschädigungen für die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen
Inhalt
KWBG
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 24.07.2012
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Art. 35
Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren
Die Regelungen über Personalakten und den Einsatz automatisierter Verfahren nach Abschnitt 8 BayBG gelten entsprechend.