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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 33
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie
1.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates Bayern zu beinträchtigen,
2.
einer Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG zuwiderhandeln oder
3.
im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen.