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KWBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 24.07.2012
Art. 31
Ausschluss der anderweitigen Verwendung
1Abordnungen, Versetzungen oder Zuweisungen von kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen nach §§ 14, 15 und 20 BeamtStG sind ausgeschlossen. 2Abschnitt 8, mit Ausnahme von § 57 Sätze 1 und 2, und Abschnitt 9 BeamtStG finden keine Anwendung.