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Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) Vom 20. Juli 2011 (GVBl. S. 304) BayRS 2129-1-9-U (Art. 1–8)
Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Natürliche Lebensäußerungen von Kindern
Art. 3 Jugendspieleinrichtungen
Art. 4 Maßnahmen
Art. 5 Anordnungen im Einzelfall bei Jugendspieleinrichtungen
Art. 6 Verordnungsermächtigung
Art. 7 Zuständigkeit
Art. 8 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
KJG
Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 20.07.2011
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Art. 7
Zuständigkeit
Zuständige Behörden zum Vollzug dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.