Inhalt
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
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Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung im Freien nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben,
- 2.
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technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen,
- 3.
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Vorkehrungen zu treffen, dass keine übermäßig lärmerzeugenden Geräte verwendet werden, und
- 4.
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Vorkehrungen für eine bestimmungsgemäße Nutzung zu treffen.