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KJG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 20.07.2011
Art. 4
Maßnahmen
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:
1.
technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen,
2.
Vorkehrungen zu treffen, dass keine übermäßig lärmerzeugenden Geräte verwendet werden, und
3.
Vorkehrungen für eine bestimmungsgemäße Nutzung zu treffen.