Inhalt

KJG
Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 20.07.2011
Art. 2
Natürliche Lebensäußerungen von Kindern
Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind als sozialadäquat hinzunehmen.