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KJG
Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 20.07.2011
Art. 4
Maßnahmen
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:
1.
Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung im Freien nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben,
2.
technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen,
3.
Vorkehrungen zu treffen, dass keine übermäßig lärmerzeugenden Geräte verwendet werden, und
4.
Vorkehrungen für eine bestimmungsgemäße Nutzung zu treffen.