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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 27
Erhebung von Kosten in anderen Fällen
(1) Dieses Gesetz findet auf die Erhebung von Kosten nach anderen Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für den Bereich der Justizverwaltung findet der Erste Abschnitt dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dies in Gesetzen oder Rechtsverordnungen ausdrücklich bestimmt ist.
(3) In Fällen, in denen der Bund von seiner Ermächtigung zum Erlass einer Regelung von Gebühren und Auslagen keinen Gebrauch macht und in denen die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Vorschriften ermächtigt sind, gilt Art. 5 entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.