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KG
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 25
Kostenverwaltung
(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.
(2) Das Staatsministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.