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Art. 14
Abgabehinterziehung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
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die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. 2 § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 AO sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Der Versuch ist strafbar.