Inhalt
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
- 1.
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für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes,
- 2.
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für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.