Inhalt
    
    
            
            Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
            
              - 1.
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                für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes, 
- 2.
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                für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.