Inhalt
Art. 61
Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1