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BayJG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 13.10.1978
Art. 61
Ausführungsvorschriften
Die oberste Jagdbehörde erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.