Inhalt
1Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. 2Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. 3§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 454-1