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BayJG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 13.10.1978
Art. 58
Einziehung
1Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. 2Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. 3§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten8) ist anzuwenden.

8) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 454-1