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BayJG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 13.10.1978
Art. 55
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Wild, für das eine ganzjährige Schonzeit abweichend vom Bundesrecht festgesetzt ist, nicht mit der Jagd verschont.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.