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BayJG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 13.10.1978
Art. 52
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für
1.
die Anerkennung von Fachinstituten nach § 19 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1),
2.
die Genehmigung zum Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tierarten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1, soweit es sich um Tierarten handelt, die dem Jagdrecht unterliegen; bei anderen Tierarten im Sinn des Art. 34 Abs. 1 entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
3.
die Bestellung ihres Jagdberaters nach Art. 49 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach Art. 50 Abs. 4 und 6.
(2) Die höheren Jagdbehörden sind zuständig für
1.
die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1,
2.
die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und für die Einzelanordnungen nach Art. 31 Abs. 3,
3.
die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 32 Abs. 6 Satz 1,
4.
die Anerkennung von Nachsuchengespannen nach Art. 37 Abs. 6,
5.
die Bestellung ihrer Jagdberater nach Art. 49 Abs. 3 und ihrer Jagdbeiräte nach Art. 50 Abs. 3 und 6.
(3) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) 1Die oberste Jagdbehörde kann einzelne der ihr oder den höheren Jagdbehörden zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen. 2Die oberste Jagdbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuständigen Behörden.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1