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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 31
Örtliche Beschränkungen
(1) 1Die Ausübung der Jagd in Nationalparken wird durch Rechtsverordnung nach Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes4), in Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung nach den Art. 7 und 45 des Bayerischen Naturschutzgesetzes geregelt. 2Vorschriften über die Ausübung der Jagd in Wildparken erläßt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung (§ 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes1)).
(2) 1In Wintergattern (Art. 25) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. 2Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.
(3) Die höhere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdrevieren durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten (§ 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes).

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1
4) [Amtl. Anm.:] BayRS 791-1-U