- a)
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unter Verwendung von Gift, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, vergifteten oder betäubenden Ködern, Sprengstoffen oder Gasen zu fangen oder zu erlegen,
- b)
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unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles oder Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zu fangen oder zu erlegen; ausgenommen hiervon sind Schwarzwild, Haarraubwild, soweit dieses nicht Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG unterfällt und invasive Haarwildarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
- c)
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unter Verwendung von Spiegeln, elektrische Schläge erteilenden Geräten oder akustisch-elektronischen Geräten zu fangen oder zu erlegen; das Verbot zur Verwendung akustisch-elektronischer Geräte gilt nicht für Haarraubwild, soweit es nicht Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG unterfällt, sowie für invasive Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG,
- d)
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mit Fanggeräten, insbesondere Fallen, Schlingen jeder Art, Leim und sonstigen Klebstoffen, Haken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen, sowie Fangvorrichtungen, insbesondere Fang- oder Fallgruben, zu fangen oder zu erlegen; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht für die Jagd mit Fallen auf Wildkaninchen, Nutria und Haarraubwild, wobei beim Fang von Haarraubwild nach Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG die Fallen grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen selektiv sein müssen,
- e)
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aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; für Körperbehinderte sind Ausnahmen der Jagdbehörde möglich, wenn diese aufgrund ihrer körperlichen Behinderung die Jagd nur auf diese Weise ausüben können,
- f)
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mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen zu beschießen,
- g)
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mit Armbrüsten, auch als Fangschuss, zu beschießen,
- h)
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mit Bögen oder sonstigen Geräten, die Bolzen, Pfeile, Speere oder Spieße verschießen, sowie mit gehacktem Blei oder mit Vorderladerwaffen, auch als Fangschuss, zu beschießen,
- i)
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mit Pistolen oder Revolvern zu beschießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt,
- j)
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absichtlich krankzuschießen, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden,
- k)
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zu bejagen, das durch Überflutungen, Lawinen oder sonstige Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann,
- l)
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durch Lappen oder sonstige Mittel daran zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,
- m)
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später als vier Wochen vor Beginn der Jagdzeit, sofern es zuvor eingefangen oder aufgezogen wurde, auszusetzen,
- n)
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zur Nachtzeit zu erlegen, mit Ausnahme von Schwarzwild, Haarraubwild, Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild sowie invasiven Haarwildarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang,
- o)
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unbefugt, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören; die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei steht dem nicht entgegen,